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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Foto- Filmproduktionen:

1 ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen von ThaiGer Media gelten für alle Auftragsproduktionen
sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden.
Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Eine rechtliche Bindung des Produzenten (ThaiGer Media) tritt nur durch die firmenmäßige schriftliche Bestätigung des Angebotes/Auftrages
(Bestätigung per E-Mail ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages durch den Auftraggeber ein. Somit werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem nochmal auf der Rückseite jeder Rechnung und als Hinweis auf der Vorderseite notiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten (oder von mir hergestelltem und durch den Auftraggeber akzeptierten) Drehbuches/Konzeptes zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Dabei gelten auch schriftliche Absprachen die über soziale Plattformen, WhatsApp oder Email getroffen wurden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und
Zeiträume das Filmwerk/Fotowerk herzustellen ist. Geschieht dies nicht kann der Auftraggeber das Endprodukt frei verwenden.
1.4 Das fertig erstellte Filmmaterial oder erstellten Fotos werden ausschließlich, sofern nicht anders vereinbart,
digital auf einem Server (z.B. Dropbox) für 7 Tage zum Download zur Verfügung gestellt.
1.5 Das fertige Filmwerk wird standardmäßig in NTSC, 1920x1080 Pixel bei 30fps erstellt. Für Fotos gibt es keine festen Vorgaben und können variieren.

2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk/Fotowerk in dem gemäß Punkt 5.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.2 Der Produzent ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERZEIT
3.1 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent kann das Produktionsteam grundsätzlich ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber zusammenstellen und Aufgaben auch an Dritte weitergeben.
3.2 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Filmwerkes Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.
Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.3 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Film/Fotowerkes Änderungswünsche so hat er dem Produzenten die gewünschten Änderungen schriftlich binnen 1 Woche nach der Übergabe mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Andernfalls gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
3.4 Die Lieferzeit des Endproduktes variiert je nach Größe des Auftrages. Verzögerungen können nicht als Preisminderung geltend gemacht werden.
3.5 Der Produzent übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke er bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Bezahlung erfolgt vor Beginn der Foto/Filmaufnahmen vor Ort.

5 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
5.1 Das Film oder Fotowerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches/Konzeptes hergestellt. Der Produzent verfügt über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
5.2 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
5.3 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

6 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
6.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat auch das Recht das Film-/Fotowerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Film-/Fotowerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (z.B. zu Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone, Facebook, Youtube etc.).
6.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Film-/Fotowerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
6.3 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 6.2 sinngemäß.
6.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

(Letzte Aktualisierung der AGB 20.06.2020)

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